Statuten der Jungmannschaft Masein 1989

I. Zweck des Vereins

Art. 1
Die Jungmannschaft will der erwachsenen*) Jugend unseres Dorfes bildende Unterhaltung bieten, ihren Sinn für ideale und gemeinnützige Zwecke erwecken und betätigen und so das gesellschaftliche Leben in edler Art und Weise pflegen. Sie sucht diesen Zweck zu erreichen:

  1. durch gemeinsame, sinnvolle Freizeitgestaltung
  2. durch Einübung und Aufführung guter Theaterstücke
  3. durch Pflege des Gesangs

*) ab Konfirmation

II. Bestand

Art. 2
Die Jungmannschaft besteht aus den in sie aufgenommenen Mädchen und Knaben des Dorfes. In Ausnahmefällen können auch Freunde/Freundinnen der Mitglieder aufgenommen werden, die ausserhalb unseres Dorfes Wohnsitz haben.

Art. 3
Sie setzt sich aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern zusammen.

Art. 4
Langjährige Mitglieder haben die Möglichkeit, durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt zu werden. Auch solche, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Diese sind von der Bezahlung der Jahresgebühren befreit und haben zu Theateraufführungen und Konzerten freien Eintritt, können ausserdem an Veranstaltungen gemäss Jahresprogramm der JM teilnehmen, sind aber von der Reise ausgeschlossen.

III. Eintritt, Austritt und Ausschluss

Art. 5
Über Eintrittsgesuche, die beim Präsidenten zu erfolgen haben, entscheidet die ganze Gesellschaft an der GV. Bis zur GV gelten die Neueintretenden als Kandidaten und erst als provisorisch aufgenommen. Sie haben noch kein Stimm- und Wahlrecht, können aber an sämtlichen JM-An1ässen teilnehmen, ausser an der Hauptreise.

Art. 6
Verheiratung hat ohne weiteres den Austritt aus der Jungmannschaft zur Folge. Das betreffende Mitglied ist nicht an eine Austrittsgebühr gebunden.

Art. 7
Die Jungmannschaft kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschliessen:

  1. bei wiederholtem Zuwiderhandeln gegen vorliegende Statuten
  2. bei Unterschlagung von Gesellschaftsgeldern
  3. bei ungebührlichem Betragen

Art. 8
Ein freiwilliger Austritt ist dem Präsidenten schriftlich bekanntzugeben.

Art. 9
Mitglieder, die aus der Gesellschaft austreten oder ausgeschlossen werden, verlieren den Anteil an der Kasse.

IV. Organisation

Art. 10
Die Jungmannschaft hält jedes Jahr bis Mitte Februar ihre ordentliche Generalversammlung ab. Dieser liegen folgende Geschäft ob:

  1. Vorlage und Genehmigung der Jahresrechnung und der Protokolle über die Sitzungen des abgelaufenen Jahres.
  2. Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Kassiers und dessen Stellvertreters, des Aktuars und des Materialverwalters sowie zweier Rechnungsrevisoren und eines Weibels (letzterer ist in der Regel durch des jüngste Mitglied zu besetzen.)
  3. Zusammensetzung des Vorstandes: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar und Materialverwalter
  4. Amtsdauer für obgenannten Vorstand: 2 Jahre.
  5. Wahlturnus:
    in geraden Jahren: Kassier, Aktuar und Materialverwalter
    in ungeraden Jahren: Präsident und Vizepräsident
  6. Finanzielle Kompetenz des Vorstandes: Beträge bis zu Fr. 200.--

Art. 11
Die Wahlen haben durch Handmehr zu erfolgen, falls nicht mindestens 2/3 der Anwesenden eine schriftliche Abstimmung wünschen.

Art. 12
Weitere Versammlungen können stattfinden, wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder ein Drittel sämtlicher Mitglieder es verlangt.

Art. 13
Bei Beschlussfassung der Jungmannschaft entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.

Art. 14
Der Präsident führt eine Präsenzliste, die sich auf sämtliche Anlässe und Aktivitäten der JM bezieht, besorgt die notwendigen Korrespondenzen und hat überhaupt die Gesellschaft überall zu vertreten. Er führt das JM-Stammbuch im Sinne einer Vereinschronik oder delegiert diese Arbeit an ein geeignetes JM-Mitglied. Der Präsident beruft von sich aus oder auf gestellte Anträge Versammlungen ein und hat diese zu leiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der Gesellschaft gewissenhaft und unparteiisch ausgeführt werden.

Art. 15
Der Materialververwalter führt die Aufsicht über die gemeinschaftlichen Effekten und verwahrt die Videokassetten und Stammbücher. Er hat eine Inventarliste über die Effekten der JM zu führen und diese stets auf dem aktuellen Stand zu halten.

Art. 16
Der Vizepräsident hat bei Abwesenheit des Präsidenten diesen zu vertreten und ihm in jeder Beziehung getreu zur Seite zu stehen, speziell bei Veranstaltungen von Bällen und Abendunterhaltungen.

Art. 17
Der Weibel hat den Weisungen des Präsidenten in jeder Hinsicht pünktlich und gewissenhaft zu folgen und speziell die Einladungen zu Versammlungen, Proben, gesellschaftlichen Anlässen etc. in anständiger und höflicher Art und Weise auszuführen. Er ist bei Missachtung seiner Obliegenheiten für die Folgen haftbar.

Art. 18
Jedes Mitglied hat sich jederzeit anständig aufzuführen. Werden Klagen über Verstösse in dieser Hinsicht laut, so hat der Präsident bzw. der Vizepräsident die Pflicht, den Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen und ihn zur Ordnung zu weisen. Gibt ein Mitglied zu wiederholten Beschwerden Anlass, so hat die ganze Gesellschaft seine Verfehlung zu besprechen und eventuell zu bestrafen.

Art. 19
Die Gesellschaftsmitglieder haben sich gegenseitig als gute Kameraden zu betrachten (auch beim Aufräumen).

Art. 20
Um das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Freundschaft unter den Mitgliedern zu stärken, sind neben den ordentlichen Versammlungen noch gemütliche Zusammenkünfte abzuhalten (gemeinschaftliche Bergpartien etc.).

Art. 21
Der Präsident hat überhaupt darüber zu wachen, dass alte gesellschaftliche Bräuche nicht eingehen, ohne dass etwas Besseres an ihrer Stelle eingesetzt wird.

Art. 22
Die Mitglieder haben sich für Versäumnisse von Veranstaltungen beim Präsidenten im Voraus zu entschuldigen.

V. Unterhaltungsanlässe

Art. 23
Zur Einübung der Altjahrlieder hat den Präsident bereits im Monat November den Männerchor einzuberufen und für einen Dirigenten zu sorgen.

Art. 24
Soll ein Theaterstück eingeübt werden, so hat die Stückwahlkommission die Stückwahl vorzubereiten und dann nach Auswahl von verschiedenen Stücken diese den gebildeten Theatergruppe vorzulegen.

Art. 25
Zur Einübung des Theaterstückes wählt die Jungmannschaft einen Leiter, dem sich alle Mitwirkenden zu unterziehen haben.

Art. 26
Zur Pflege des gesellschaftlichen Lebens veranstaltet die Jungmannschaft jährlich nach Zeit, Bedürfnis und Umständen Tänze.

Art. 27
Die Mitglieder der Jungmannschaft haben freien Eintritt zu Anlässen und Theateraufführungen. Alle anderen Dorfbewohner haben den Eintritt zu bezahlen.

Art. 28
Die JM hat die am Altjahrssingen beteiligten Männer jährlich zu einem gemütlichen Nachtessen in die Bergmühle einzuladen. Die Kosten gehen zu Lasten der Vereinskasse.

VI. Finanzielles

Art. 29
Um die notwendigen Auslagen zu decken und die Unterhaltungsanlässe den Mitgliedern leichter zu ermöglichen, führt die JM eine Kasse.

Art. 30
Diese wird gespeist durch die Jahresbeiträge, durch die Erträge des Altjahrsingens, durch die Einnahmen bei öffentlichen Aufführungen und Tanzanlässen sowie gemeinschaftlich ausgeführten Arbeiten irgendwelcher Art. Allfällige Ehrengaben fliessen ebenfalls in die Vereinskasse.

Art. 31
Über das Vermögen verfügt die Jungmannschaft.

Art. 32
Die Gesellschaftsmitglieder (ohne Ehrenmitglieder) und Kandidaten haben jährlich einen an der GV festgelegten Jahresbeitrag in die Vereinskasse zu bezahlen. An der Generalversammlung müssen die Gebühren für das vergangene Jahr entrichtet sein.

Art. 33
Missachtungen obiger Bestimmungen können von der Jungmannschaft bestraft werden. Als Strafarten fallen in Betracht: Namen der Säumigen im Protokoll, Verlust des Kassaanteils bei sämtlichen Anlässen eines Jahres und schliesslich Ausschluss aus der Jungmannschaft.

Art. 34
Der Vorstand hat die Kompetenz, anhand der Präsenzliste des Präsidenten jährlich darüber zu entscheiden, ob inaktive JM-Mitglieder einen Teil oder den ganzen Betrag jenes Anlasses, der der JM am teuersten zu stehen kommt (z.B. Reise) selber berappen müssen.

VII. Allgemeine Bestimmungen

Art. 35
Der Aktuar hat jährlich (an der GV) ein Verzeichnis sämtlicher Mitglieder in sein Protokollbuch aufzunehmen.

Art. 36
Eine allfällige Statutenrevision kann nur an einer Generalversammlung und zwar bei 2/3-Stimmenmehr der Anwesenden beschlossen werden.

Art. 37
Eine Auflösung der Jungmannschaft findet statt, wenn 3/4 sämtlicher Mitglieder an einer regelrecht angesetzten Versammlung dieselbe verlangen.

Art. 38
Bei Auflösung der Jungmannschaft sind ihre Theaterutensilien unveräusserlich. Sie sollen an einem geeigneten Ort aufbewahrt werden. Entsteht innert 10 Jahren nach der Auflösung eine neue Jungmannschaft, so gehören sie dieser. Wenn nicht, fallen sie der Schule zu.

Art. 39
Allfällige Barvermögen werden bei Auflösung der Gesellschaft festgelegt, um bei einer Neugründung innert 10 Jahren zur Verfügung zu stehen. Andernfalls wird dies dem Fonds Philip zugewiesen.

Art. 40
Die Jungmannschaft ist verpflichtet, bei Verheiratung eines Mitgliedes je einen Kranz für die Kirchentüre und für die Haustüre zu winden.

Art. 41
Für das Schmücken des Christbaumes in der Kirche und die Organisation des Erstaugust-Feuers ist die Jungmannschaft zuständig.

Art. 42
Bei Verheiratung wird jedem Mitglied eine Erinnerungsurkunde überreicht.

Art. 43
Diese Statuten sind alle 4 Jahre an der Generalversammlung den Mitgliedern vorzulesen. Neueintretenden sind sie ebenfalls auszuhändigen.


7425 Masein, 22. Juli 1989

Der Präsident:
Hansruedi Grass


Jungmannschaft Masein JM_Masein@bluewin.ch