Statuten der Jungmannschaft Masein 1989
I. Zweck des Vereins |
Art. 1
Die Jungmannschaft will der erwachsenen*) Jugend unseres
Dorfes bildende Unterhaltung bieten, ihren Sinn für ideale und
gemeinnützige Zwecke erwecken und betätigen und so das
gesellschaftliche Leben in edler Art und Weise pflegen. Sie sucht
diesen Zweck zu erreichen:
*) ab Konfirmation
II. Bestand |
Art. 2
Die Jungmannschaft besteht aus den in sie aufgenommenen
Mädchen und Knaben des Dorfes. In Ausnahmefällen können auch
Freunde/Freundinnen der Mitglieder aufgenommen werden, die
ausserhalb unseres Dorfes Wohnsitz haben.
Art. 3
Sie setzt sich aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern zusammen.
Art. 4
Langjährige Mitglieder haben die Möglichkeit, durch den
Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt zu werden. Auch solche, die
sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Diese
sind von der Bezahlung der Jahresgebühren befreit und haben zu
Theateraufführungen und Konzerten freien Eintritt, können
ausserdem an Veranstaltungen gemäss Jahresprogramm der JM
teilnehmen, sind aber von der Reise ausgeschlossen.
III. Eintritt, Austritt und Ausschluss |
Art. 5
Über Eintrittsgesuche, die beim Präsidenten zu erfolgen
haben, entscheidet die ganze Gesellschaft an der GV. Bis zur GV
gelten die Neueintretenden als Kandidaten und erst als
provisorisch aufgenommen. Sie haben noch kein Stimm- und
Wahlrecht, können aber an sämtlichen JM-An1ässen teilnehmen,
ausser an der Hauptreise.
Art. 6
Verheiratung hat ohne weiteres den Austritt aus der
Jungmannschaft zur Folge. Das betreffende Mitglied ist nicht an
eine Austrittsgebühr gebunden.
Art. 7
Die Jungmannschaft kann den Ausschluss eines Mitgliedes
beschliessen:
Art. 8
Ein freiwilliger Austritt ist dem Präsidenten schriftlich
bekanntzugeben.
Art. 9
Mitglieder, die aus der Gesellschaft austreten oder
ausgeschlossen werden, verlieren den Anteil an der
Kasse.
IV. Organisation |
Art. 10
Die Jungmannschaft hält jedes Jahr bis Mitte Februar ihre
ordentliche Generalversammlung ab. Dieser liegen folgende
Geschäft ob:
Art. 11
Die Wahlen haben durch Handmehr zu erfolgen, falls nicht
mindestens 2/3 der Anwesenden eine schriftliche Abstimmung
wünschen.
Art. 12
Weitere Versammlungen können stattfinden, wenn
es der Vorstand für nötig erachtet oder ein Drittel sämtlicher
Mitglieder es verlangt.
Art. 13
Bei Beschlussfassung der Jungmannschaft entscheidet die
absolute Mehrheit der Stimmenden.
Art. 14
Der Präsident führt eine Präsenzliste, die sich auf
sämtliche Anlässe und Aktivitäten der JM bezieht, besorgt die
notwendigen Korrespondenzen und hat überhaupt die Gesellschaft
überall zu vertreten. Er führt das JM-Stammbuch im Sinne einer
Vereinschronik oder delegiert diese Arbeit an ein geeignetes
JM-Mitglied. Der Präsident beruft von sich aus oder auf
gestellte Anträge Versammlungen ein und hat diese zu leiten. Er
hat dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der Gesellschaft
gewissenhaft und unparteiisch ausgeführt werden.
Art. 15
Der Materialververwalter führt die Aufsicht über die
gemeinschaftlichen Effekten und verwahrt die Videokassetten und
Stammbücher. Er hat eine Inventarliste über die Effekten der JM
zu führen und diese stets auf dem aktuellen Stand zu halten.
Art. 16
Der Vizepräsident hat bei Abwesenheit des Präsidenten
diesen zu vertreten und ihm in jeder Beziehung getreu zur Seite
zu stehen, speziell bei Veranstaltungen von Bällen und
Abendunterhaltungen.
Art. 17
Der Weibel hat den Weisungen des Präsidenten in jeder
Hinsicht pünktlich und gewissenhaft zu folgen und speziell die
Einladungen zu Versammlungen, Proben, gesellschaftlichen
Anlässen etc. in anständiger und höflicher Art und Weise
auszuführen. Er ist bei Missachtung seiner Obliegenheiten für
die Folgen haftbar.
Art. 18
Jedes Mitglied hat sich jederzeit anständig aufzuführen.
Werden Klagen über Verstösse in dieser Hinsicht laut, so hat
der Präsident bzw. der Vizepräsident die Pflicht, den
Schuldigen zur Rechenschaft zu ziehen und ihn zur Ordnung zu
weisen. Gibt ein Mitglied zu wiederholten Beschwerden Anlass, so
hat die ganze Gesellschaft seine Verfehlung zu besprechen und
eventuell zu bestrafen.
Art. 19
Die Gesellschaftsmitglieder haben sich gegenseitig als
gute Kameraden zu betrachten (auch beim Aufräumen).
Art. 20
Um das Zusammengehörigkeitsgefühl und die Freundschaft
unter den Mitgliedern zu stärken, sind neben den ordentlichen
Versammlungen noch gemütliche Zusammenkünfte abzuhalten
(gemeinschaftliche Bergpartien etc.).
Art. 21
Der Präsident hat überhaupt darüber zu wachen, dass
alte gesellschaftliche Bräuche nicht eingehen, ohne dass etwas
Besseres an ihrer Stelle eingesetzt wird.
Art. 22
Die Mitglieder haben sich für Versäumnisse von
Veranstaltungen beim Präsidenten im Voraus zu entschuldigen.
V. Unterhaltungsanlässe |
Art. 23
Zur Einübung der Altjahrlieder hat den Präsident bereits
im Monat November den Männerchor einzuberufen und für einen
Dirigenten zu sorgen.
Art. 24
Soll ein Theaterstück eingeübt werden, so hat die
Stückwahlkommission die Stückwahl vorzubereiten und dann nach
Auswahl von verschiedenen Stücken diese den gebildeten
Theatergruppe vorzulegen.
Art. 25
Zur Einübung des Theaterstückes wählt die
Jungmannschaft einen Leiter, dem sich alle Mitwirkenden zu
unterziehen haben.
Art. 26
Zur Pflege des gesellschaftlichen Lebens veranstaltet die
Jungmannschaft jährlich nach Zeit, Bedürfnis und Umständen
Tänze.
Art. 27
Die Mitglieder der Jungmannschaft haben freien Eintritt zu
Anlässen und Theateraufführungen. Alle anderen Dorfbewohner
haben den Eintritt zu bezahlen.
Art. 28
Die JM hat die am Altjahrssingen beteiligten Männer
jährlich zu einem gemütlichen Nachtessen in die Bergmühle
einzuladen. Die Kosten gehen zu Lasten der Vereinskasse.
VI. Finanzielles |
Art. 29
Um die notwendigen Auslagen zu decken und die
Unterhaltungsanlässe den Mitgliedern leichter zu ermöglichen,
führt die JM eine Kasse.
Art. 30
Diese wird gespeist durch die Jahresbeiträge, durch die
Erträge des Altjahrsingens, durch die Einnahmen bei
öffentlichen Aufführungen und Tanzanlässen sowie
gemeinschaftlich ausgeführten Arbeiten irgendwelcher Art.
Allfällige Ehrengaben fliessen ebenfalls in die Vereinskasse.
Art. 31
Über das Vermögen verfügt die Jungmannschaft.
Art. 32
Die Gesellschaftsmitglieder (ohne Ehrenmitglieder) und
Kandidaten haben jährlich einen an der GV festgelegten
Jahresbeitrag in die Vereinskasse zu bezahlen. An der
Generalversammlung müssen die Gebühren für das vergangene Jahr
entrichtet sein.
Art. 33
Missachtungen obiger Bestimmungen können von der
Jungmannschaft bestraft werden. Als Strafarten fallen in
Betracht: Namen der Säumigen im Protokoll, Verlust des
Kassaanteils bei sämtlichen Anlässen eines Jahres und
schliesslich Ausschluss aus der Jungmannschaft.
Art. 34
Der Vorstand hat die Kompetenz, anhand der
Präsenzliste des Präsidenten jährlich darüber zu entscheiden,
ob inaktive JM-Mitglieder einen Teil oder den ganzen Betrag jenes
Anlasses, der der JM am teuersten zu stehen kommt (z.B. Reise)
selber berappen müssen.
VII. Allgemeine Bestimmungen |
Art. 35
Der Aktuar hat jährlich (an der GV) ein Verzeichnis
sämtlicher Mitglieder in sein Protokollbuch aufzunehmen.
Art. 36
Eine allfällige Statutenrevision kann nur an einer
Generalversammlung und zwar bei 2/3-Stimmenmehr der Anwesenden
beschlossen werden.
Art. 37
Eine Auflösung der Jungmannschaft findet statt, wenn 3/4
sämtlicher Mitglieder an einer regelrecht angesetzten
Versammlung dieselbe verlangen.
Art. 38
Bei Auflösung der Jungmannschaft sind ihre
Theaterutensilien unveräusserlich. Sie sollen an einem
geeigneten Ort aufbewahrt werden. Entsteht innert 10 Jahren nach
der Auflösung eine neue Jungmannschaft, so gehören sie dieser.
Wenn nicht, fallen sie der Schule zu.
Art. 39
Allfällige Barvermögen werden bei Auflösung der
Gesellschaft festgelegt, um bei einer Neugründung innert 10
Jahren zur Verfügung zu stehen. Andernfalls wird dies dem Fonds
Philip zugewiesen.
Art. 40
Die Jungmannschaft ist verpflichtet, bei Verheiratung
eines Mitgliedes je einen Kranz für die Kirchentüre und für
die Haustüre zu winden.
Art. 41
Für das Schmücken des Christbaumes in der Kirche und die
Organisation des Erstaugust-Feuers ist die Jungmannschaft
zuständig.
Art. 42
Bei Verheiratung wird jedem Mitglied eine
Erinnerungsurkunde überreicht.
Art. 43
Diese Statuten sind alle 4 Jahre an der Generalversammlung
den Mitgliedern vorzulesen. Neueintretenden sind sie ebenfalls
auszuhändigen.
7425 Masein, 22. Juli 1989
Der Präsident:
Hansruedi Grass
Jungmannschaft Masein | JM_Masein@bluewin.ch |